BAU & ENERGIE-BERATUNG

Heizungstausch & EWärmeG Erfüllung

Ihre alte Heizung gibt den Geist auf?

Von Bekannten wissen Sie das auch im Altbau regenerative Energien nachweisen müssen wenn Sie die Heizung tauschen. Sie fragen Sich wie viel das wieder mehr kostet ?

Resignieren Sie nicht gleich und machen Sie es wie schon hunderte Hauseigentümer vor Ihnen. Lassen Sie sich am besten vor dem Heizungstausch unabhängig von uns beraten. Aber auch nach dem Heizungstausch gibt es verschiedene Möglichkeiten kostengünstig den Nachweis zu erbringen.
Tipp!
Wenn Sie nicht die bestehende Ölheizung oder Gasheizung mit einer ähnlichen Heizung getauscht haben können Sie bei einer energetischen Haussanierung mit einem KfW Effizienzhaus, Zuschüsse über mehrere 10 000,-€ erhalten. 

 Fragen Sie uns einfach kostenlos & unverbindlich! 
KONTAKT ZU UNS
Heizungstausch

Heizungstausch & EWärmeG Erfüllung

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz BW) - Anforderungen für Altbauten nachweisen
Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen? Ihr Gebäude wurde vor dem 1. Januar 2009 errichtet? Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen. Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie die Vorgaben erfüllen, geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder davon befreit worden sind. 

EWärmeG Ersatzmaßnahmen:

  • Einsatz erneuerbarer Energien
Solarthermie, Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Einzelraumfeuerung, Biogas und Bioöl
  • Baulicher Wärmeschutz (Dämmung)
Dach/oberste Geschossdecke, Außenwände, Kellerdecke oder gesamte Gebäudehülle (H'T)
  • Sonstige Ersatzmaßnahmen
Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz und Photovoltaikanlage
  • Sanierungsfahrplan
Anbei erhalten Sie eine Liste mit den U-Werten im Vergleich ENEV - KfW - EwärmeG 
mindest U-Wert Liste PDF
Sanierungsfahrplan
BW Sanierungsfahrplan

Ist es verpflichtend, die im SFP vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen?
Es besteht keine Verpflichtung, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen. Der Sanierungsfahrplan soll aufzeigen, welche Sanierungsschritte in welcher Reihenfolge für das Gebäude sinnvoll sind. Er liefert Informationen und Entscheidungsgrundlagen, die dem Eigentümer helfen können, die energetische Verbesserung des Gebäudes besser zu planen und umzusetzen. 

Sanierungsfahrplan
Ewärme Gesetz Ausgleichs-maßnahmen 

BW Sanierungsfahrplan
für bestehende Wohngebäude in Baden-Württemberg 
Für Wohngebäude reduziert die Vorlage eines BW Sanierungsfahrplans den Pflichtanteil des EWärmeG von 15 % auf 10 %. Er stellt für einige im EWärmeG vorgesehene Erfüllungsoptionen eine sinnvolle Ergänzung dar.
mehr über Sanierungsfahrplan (ispf)
Der iSFP (individuelle Sanierungsfahrplan) für Wohngebäude erfüllt ab 1.7.2017 die Bedingungen der Richtlinie für die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden (BAFA Vor-Ort-Beratung) des BMWi vom 29. Oktober 2014.
Die BAFA-Vor-Ort-Beratung gilt nach §4 Abs. 3 SFP-VO – auch in der Darstellungsvariante des iSFP –
als einem Sanierungsfahrplan BW gleichwertig und kann damit im EWärmeG angerechnet werden.

individueller Sanierungs-fahrplan (iSFP) kosten

Diese Leistungen werden mit vorher abgesprochenen bzw. definierten Zeitaufwand kalkuliert und von uns mit Festpreis-Garantie abgerechnet.
Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das Beratungsobjekt muss mindestens zehn Jahre zurückliegen. Dann können Sie BAFA Zuschuss bekommen!

Sie müssen keinen Zuschuss beantragen! Das erledigen wir für Sie und läuft im Hintergrund.
Der Zuschuss wird direkt von der BAFA an uns überwiesen.
 
IHRE KOSTEN SIND BLAU HINTERLEGT

incl. Energieausweis
Beispiel 1-2 Familien Haus:
Vor Ort Besichtigung, erstellen eines individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)  incl An und Abfahrt
1625,-€ incl Mwst -abzüglich eventueller Förderung von 1300,-€ incl Mwst
 Ihre Kosten = 325,-€
 incl. Mwst
Beispiel 3 Familien Haus:
Vor Ort Besichtigung, erstellen eines individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)  incl An und Abfahrt
2125,-€ incl Mwst -abzüglich eventueller Förderung von 1700,-€ incl Mwst
 Ihre Kosten = 425,-€
 incl. Mwst
mehr über iSPF Sanierungsfahrplan

„Klartext & Tipp“

Informieren Sie sich bevor ein Heizungstausch ansteht über mögliche Fördergelder und welche Ausgleichsmaßnahme in Frage kommen. Auch wenn die Heizung noch funktioniert und Sie eventuell den Dachboden ausbauen halten Sie die geforderte Dämmstärke jetzt schon für das EWärmeG ein.
Ein staatlich geförderter Sanierungsfahrplan hilft Ihnen dabei.

BEI JEDER SANIERUNG SIND DÄMMSTOFFSTÄRKEN EINZUHALTEN


Auch wenn Sie Ihr Haus nicht KfW gerecht dämmen sind bestimmte Dämmstärken einzuhalten. Wenn Sie mehr als 10% Ihrer Bauteile sanieren müssen Sie U-Werte der Bauteile einhalten. Wenn Sie Ausgleichsmaßnahmen zur EWärmeG Gesetz für Baden Würtemberg einsetzen wollen sind Sie an bestimmte U-Werte gebunden. Einen Überblick der U-Werte finden Sie hier. 

GEG 2020 
§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen


GEG 2020 |  |  § 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie

heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.

(4) Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur eingebaut oder in einem Gebäude nur aufgestellt werden, wenn

ein Gebäude so errichtet worden ist oder errichtet wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 und nicht durch Maßnahmen nach den §§ 42 bis 45 gedeckt wird,

ein bestehendes öffentliches Gebäude nach § 52 Absatz 1 so geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe von § 52 Absatz 3 und 4 gedeckt wird und die Pflicht nach § 52 Absatz 1 nicht durch eine Ersatzmaßnahme nach § 53 erfüllt worden ist oder erfüllt wird,

ein bestehendes Gebäude so errichtet oder geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird,

bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungsunternehmens am Grundstück anliegt und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

Die Pflichten nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 und nach § 52 Absatz 1 bleiben unberührt.

(5) Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Außerbetriebnahme einer mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung und der Einbau einer neuen nicht mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

GEG 2020 
§ 73 Ausnahme


GEG 2020 |  | § 73 Ausnahme

((1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.

(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

GEG 2020 
§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes


GEG 2020 |  | § 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes

(1) Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.

(2) Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 1 durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 2 als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

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